Informationsblatt der Landesstiftung Opferschutz
- Die am 20. März 2001 vom Land
Baden-Württemberg errichtete Landesstiftung Opferschutz hat ihre
Tätigkeit im Sommer 2001 aufgenommen. Die Finanzierung der
Stiftungstätigkeit ist durch Zuwendungen der
Baden-Württemberg Stiftung bis einschließlich 2013 gesichert.
Anträge auf Unterstützung können bei der Stiftung
oder bei den Außenstellen des Weißen Rings in Baden-Württemberg,
mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet, gestellt werden.
- Die Landesstiftung kann Hilfe für Opfer von Gewalttaten
durch eine finanzielle Zuwendung gewähren. Diese beträgt
bis zu 10.000 Euro für materiellen Schadensausgleich und
bis zu 10.000 Euro für Schmerzensgeldersatz. Eine Unterstützung
können auch Angehörige und Hinterbliebene des Tatopfers
erhalten, wenn sie von den Folgen der Straftat betroffen sind.
Die Tat sollte in Baden-Württemberg begangen worden sein.
Ausländische Tatopfer, auch solche aus Nicht-EU-Staaten,
stehen deutschen gleich, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung
rechtmäßig in Baden-Württemberg aufhalten oder
hier aus humanitären Gründen geduldet sind.
In Notfällen können auch in Baden-Württemberg
wohnhafte oder sich hier rechtmäßig aufhaltende Personen,
die durch eine im Ausland erlittene Gewalttat zu Schaden gekommen
sind, eine Zuwendung der Stiftung erhalten.
- Über die Leistungen hinaus, die Gewaltopfer nach dem
Opferentschädigungsgesetzt von der Versorgungsverwaltung
erhalten (Heilbehandlung, berufliche Rehabilitation, Renten
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten)
kann die Landesstiftung sämtliche unmittelbaren und mittelbaren
materiellen Tatfolgen berücksichtigen. Hierzu gehören
Sachschäden und auch Vermögenseinbußen, soweit
sie die Existenzgrundlage des Betroffenen gefährden. Bei
schweren gesundheitlichen oder psychischen Tatfolgen kann die
Stiftung auch Schmerzensgeldersatz (bis 10.000 Euro) gewähren,
wenn das Opfer vom Täter keine Genugtuung erlangen kann
und in Not ist.
Mit den Leistungen der Stiftung kann und soll nur ein Teilausgleich
der materiellen oder immateriellen Folgen einer Gewalttat erfolgen.
Der Täter, aber auch staatlichen und andere Stellen (Sozialversicherungsträger,
Versorgungsverwaltung, Krankenkassen, Entschädigungsfonds
nach § 12 PflVersG) sollen durch die Leistungen der Stiftung
nicht entlastet werden. Die Stiftung kann aber in dringenden
Fällen in Vorleistung treten und sich die Ansprüche
insoweit abtreten lassen.
Grundsätzlich sollte der Täter wegen der Tat strafgerichtlich
verurteilt worden sein. Die Stiftung kann Zuwendungen aber
auch schon vorher gewähren, insbesondere wenn der Täter
unbekannt oder flüchtig ist, oder wenn dem Antragssteller
ein Zuwarten nicht zuzumuten ist. An gerichtliche Feststellungen
ist die Stiftung nicht gebunden.
- Eine unmittelbare persönliche Beratung, Betreuung und
Begleitung von Opferzeugen während des Strafverfahrens
kann die Landesstiftung nicht leisten. Hier engagieren sich
der WEISSE RING und andere Opferzeugeninitiativen. Die
Stiftung wird jedoch gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige
Opferbetreuungsorganisationen durch finanzielle Zuwendungen
bis zum Betrag von 10.000 Euro unterstützen.
- Wenn Sie (individuelle) Hilfe von der
Landesstiftung benötigen, können Sie sich an eine der
Außenstellen des WEISSEN RINGS in Baden-Württemberg wenden
oder bei der Stiftung ein Antragsformblatt anfordern.

| Anschriften: |
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Landesstiftung Opferschutz
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart |
Landesbüro WEISSER RING
in Baden-Württemberg
Hackstr. 6, 70190 Stuttgart |
| Vorsitzender des Kuratoriums der Landestiftung:
Justizminister Prof. Dr. Goll |
| Vorsitzender des Vorstands: Präsident des Landgerichts Wolfgang Eißler |
| Stellvertretender Vorsitzender: Landespolizeipräsident a. D. Erwin Hetger |
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