Informationsblatt der Landesstiftung Opferschutz

  1. Die am 20. März 2001 vom Land Baden-Württemberg errichtete Landesstiftung Opferschutz hat ihre Tätigkeit im Sommer 2001 aufgenommen. Die Finanzierung der Stiftungstätigkeit ist durch Zuwendungen der Baden-Württemberg Stiftung bis einschließlich 2013 gesichert.

    Anträge auf Unterstützung können bei der Stiftung oder bei den Außenstellen des Weißen Rings in Baden-Württemberg, mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet, gestellt werden.
     
  2. Die Landesstiftung kann Hilfe für Opfer von Gewalttaten durch eine finanzielle Zuwendung gewähren. Diese beträgt bis zu 10.000 Euro für materiellen Schadensausgleich und bis zu 10.000 Euro für Schmerzensgeldersatz. Eine Unterstützung können auch Angehörige und Hinterbliebene des Tatopfers erhalten, wenn sie von den Folgen der Straftat betroffen sind.

    Die Tat sollte in Baden-Württemberg begangen worden sein. Ausländische Tatopfer, auch solche aus Nicht-EU-Staaten, stehen deutschen gleich, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in Baden-Württemberg aufhalten oder hier aus humanitären Gründen geduldet sind.
    In Notfällen können auch in Baden-Württemberg wohnhafte oder sich hier rechtmäßig aufhaltende Personen, die durch eine im Ausland erlittene Gewalttat zu Schaden gekommen sind, eine Zuwendung der Stiftung erhalten.
     
  3. Über die Leistungen hinaus, die Gewaltopfer nach dem Opferentschädigungsgesetzt von der Versorgungsverwaltung erhalten (Heilbehandlung, berufliche Rehabilitation, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten) kann die Landesstiftung sämtliche unmittelbaren und mittelbaren materiellen Tatfolgen berücksichtigen. Hierzu gehören Sachschäden und auch Vermögenseinbußen, soweit sie die Existenzgrundlage des Betroffenen gefährden. Bei schweren gesundheitlichen oder psychischen Tatfolgen kann die Stiftung auch Schmerzensgeldersatz (bis 10.000 Euro) gewähren, wenn das Opfer vom Täter keine Genugtuung erlangen kann und in Not ist.

    Mit den Leistungen der Stiftung kann und soll nur ein Teilausgleich der materiellen oder immateriellen Folgen einer Gewalttat erfolgen. Der Täter, aber auch staatlichen und andere Stellen (Sozialversicherungsträger, Versorgungsverwaltung, Krankenkassen, Entschädigungsfonds nach § 12 PflVersG) sollen durch die Leistungen der Stiftung nicht entlastet werden. Die Stiftung kann aber in dringenden Fällen in Vorleistung treten und sich die Ansprüche insoweit abtreten lassen.

    Grundsätzlich sollte der Täter wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt worden sein. Die Stiftung kann Zuwendungen aber auch schon vorher gewähren, insbesondere wenn der Täter unbekannt oder flüchtig ist, oder wenn dem Antragssteller ein Zuwarten nicht zuzumuten ist. An gerichtliche Feststellungen ist die Stiftung nicht gebunden. 

  4. Eine unmittelbare persönliche Beratung, Betreuung und Begleitung von Opferzeugen während des Strafverfahrens kann die Landesstiftung nicht leisten. Hier engagieren sich der WEISSE RING und andere Opferzeugeninitiativen. Die Stiftung wird jedoch gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Opferbetreuungsorganisationen durch finanzielle Zuwendungen bis zum Betrag von 10.000 Euro unterstützen.
     
  5. Wenn Sie (individuelle) Hilfe von der Landesstiftung benötigen, können Sie sich an eine der Außenstellen des WEISSEN RINGS in Baden-Württemberg wenden oder bei der Stiftung ein Antragsformblatt anfordern.
      

Anschriften:  
Landesstiftung Opferschutz
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Landesbüro WEISSER RING
in Baden-Württemberg
Hackstr. 6, 70190 Stuttgart
Vorsitzender des Kuratoriums der Landestiftung: Justizminister Prof. Dr. Goll
Vorsitzender des Vorstands: Präsident des Landgerichts Wolfgang Eißler
Stellvertretender Vorsitzender: Landespolizeipräsident a. D. Erwin Hetger