Zuwendungsrichtlinien
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I. Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
-
Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der Stiftungszwecke.
-
Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen
nicht.
- Zuwendungsentscheidungen der Stiftung sind nicht anfechtbar.

II. Individuelle Unterstützung
für Opfer von Gewalttaten
- Empfänger individueller Stiftungsleistungen
- Die Stiftung kann Leistungen gewähren an das Opfer
eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs, wenn die Tat in Baden-Württemberg begangen
wurde.
- Stiftungsleistungen kommen auch dann in Betracht, wenn
der Angriff gegen eine dritte Person gerichtet war oder
das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen
Angriffs gehandelt hat.
- Tätlichen Angriffen stehen Taten i.S.v. § 1
Abs. 2 und 3 OEG gleich.
- Verstirbt ein Opfer an den Folgen der Tat, so können
die Leistungen auch an Hinterbliebene des Opfers erbracht
werden, soweit bei diesen entsprechende Folgen der Tat eingetreten
oder von ihnen zu tragen sind.
- Leistungen an ausländische Tatopfer können
gewährt werden, wenn diese sich zum Zeitpunkt der Tat
rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten
haben. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bemisst
sich nach den in § 1 Abs. 5 OEG genannten Kriterien.
- Wurde die Tat außerhalb Baden-Württembergs
begangen und hatte das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg
seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt,
so können in Ausnahmefällen Leistungen gewährt
werden, sofern
- die Ablehnung einer Stiftungsleistung in Ansehung
der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste
und
- Tat und Tatfolgen durch die Stiftung mit nicht unverhältnismäßigem
Aufwand festzustellen sind.
- Die Stiftung kann Leistungen in der Regel nur gewähren,
wenn zuvor der Täter wegen der Tat strafgerichtlich
verurteilt worden ist und das Opfer gegen den Täter
einen entsprechenden zivilrechtlichen Titel erwirkt hat.
Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn
- das Strafverfahren gegen den Täter wegen dieser
Tat gemäß
§ 154 StPO eingestellt worden ist,
- eine Tat i.S.v. (1) - (3) zur Überzeugung der
Stiftung zwar feststeht, der Täter aber nicht ermittelt
werden kann oder flüchtig ist,
- ein zivilrechtlicher Titel vom Opfer in absehbarer
Zeit oder in zumutbarer Weise nicht erwirkt werden kann,
- dem Opfer das Abwarten der strafgerichtlichen Entscheidung
nicht zugemutet werden kann.
- Die Stiftung ist in ihrer Bewertung von Tat, Täterschaft
und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden.
- Formen der individuellen Stiftungsleistungen
Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in
Form
- einer Unterstützungszahlung für materielle
Tatfolgen
- eines Schmerzensgeldersatzes.
- Vorrang der Ansprüche gegen Dritte
- Die Stiftung ist zur Leistung nur insoweit befugt,
wie dem Empfänger keine in absehbarer Zeit und
in zumutbarer Weise realisierbaren Ansprüche
gegen den Täter oder Dritte zustehen, die auf
Ersatz desselben Schadens oder Schmerzensgeld für
dieselbe Tatfolge gerichtet sind.
- Soweit die Stiftung Leistungen erbringt, hat der
Empfänger bestehende Ansprüche im Sinne
von (1) in Höhe der gewährten Leistung an
die Stiftung abzutreten. Eine Abtretung kann im Ausnahmefall
unterbleiben, wenn eine Verfolgung dem Stiftungszweck
widerspricht. Ist eine Abtretung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht möglich
und liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 nicht
vor, hat der Empfänger im Umfang der gewährten
Leistung die Stiftung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte
zu ermächtigen, die zur Realisierung bestehender
Ansprüche gegenüber Dritten zugunsten der
Stiftung erforderlich sind.
-
Unterstützungszahlungen zum Ausgleich materieller
Tatfolgen
- Die Stiftung kann einmalig materielle Unterstützung
zum teilweisen Ausgleich materieller Tatfolgen gewähren.
- Berücksichtigungsfähig sind sämtliche
unmittelbaren und mittelbaren materiellen Tatfolgen. Vermögensschäden
können nur berücksichtigt werden, wenn sie in
Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers dessen materielle Existenzgrundlage
gefährden und die Stiftungsleistung geeignet erscheint,
diese Gefährdung abzuwenden.
- Die Zuwendung ist regelmäßig auf höchstens
€ 25.000,- im Einzelfall begrenzt. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann die Leistung bis zu € 50.000,-
betragen.
- Schmerzensgeldersatz
- Leistungen der Stiftung können gewährt werden,
wenn der Empfänger einen Anspruch auf erhebliches
Schmerzensgeld (in der Regel mindestens
€ 2.500,-) gegen den Täter hat, der nicht in
absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise realisiert werden
kann, soweit der Empfänger infolge seines körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer
angewiesen ist oder seine wirtschaftliche Lage aus besonderen
Gründen eine Notlage geworden ist.
- Die Leistung der Stiftung ist in diesen Fällen
auf höchstens € 10.000,- je Einzelfall begrenzt.
- Ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber
dem Täter nicht rechtsverbindlich festgestellt und
ist eine solche Feststellung auch nicht in absehbarer
Zeit zu erwarten oder dem Empfänger der Stiftungsleistung
nicht zuzumuten, kann diese anhand üblicher Maßstäbe
geschätzt werden.

III. Unterstützung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen
- Die Stiftung kann Leistungen gewähren an gemeinnützige
oder ehrenamtlich tätige Verbände, Einrichtungen,
Initiativen und Personen, die Opfer von Straftaten beraten,
betreuen oder im Rahmen von Strafverfahren der Justiz des
Landes Baden-Württemberg begleiten.
- Die Leistung besteht in einer einmaligen Zuwendung von
höchstens € 50.000,-.
- Die wiederholte Berücksichtigung eines Programms
i.S.v. (1) soll regelmäßig frühestens drei
Jahre nach der letzten Zuwendung aus Stiftungsmitteln erfolgen,
es sei denn, Anträge weiterer Projekte liegen nicht
vor oder können trotz vorzeitig wiederholter Zuwendung
an das bereits geförderte Programm in vollem Umfang
berücksichtigt werden.
- Als Opfer i.S.v. Abs. (1) gilt auch, wer als naher Angehöriger,
Lebenspartner oder Hinterbliebener eines unmittelbaren Opfers
oder als unmittelbarer Tatzeuge von den Folgen der Tat selbst
betroffen ist
oder diese zu tragen hat.
- Eine Förderung durch die Stiftung Opferschutz soll
nicht erfolgen, soweit der Empfänger Ansprüche
auf anderweitige Förderung hierdurch verlieren oder
nicht in Anspruch nehmen würde.

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