Zuwendungsrichtlinien
(Fassung vom 11.02.2010)

Die Zuwendungsrichtlinien können Sie auch als PDF-Datei herunterladen





 I.

Allgemeine Zuwendungsgrundsätze

 
  1. Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Stiftungszwecke.

  2. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.

  3. Zuwendungsentscheidungen der Stiftung sind nicht anfechtbar.

       

zurück zum Seitenbeginn

  II.

Individuelle Unterstützung für Opfer von Gewalttaten

 

  1. Empfänger individueller Stiftungsleistungen

   
  1. Die Stiftung kann Leistungen gewähren an das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, wenn die Tat in Baden-Württemberg begangen wurde.

  2. Stiftungsleistungen kommen auch dann in Betracht, wenn der Angriff gegen eine dritte Person gerichtet war oder das Opfer in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt hat.

  3. Tätlichen Angriffen stehen Taten i.S.v. § 1 Abs. 2 und 3 OEG gleich.

  4. Verstirbt ein Opfer an den Folgen der Tat, so können die Leistungen auch an Hinterbliebene des Opfers erbracht werden, soweit bei diesen entsprechende Folgen der Tat eingetreten oder von ihnen zu tragen sind.

  5. Leistungen an ausländische Tatopfer können gewährt werden, wenn diese sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bemisst sich nach den in § 1 Abs. 5 OEG genannten Kriterien.

  6. Wurde die Tat außerhalb Baden-Württembergs begangen und hatte das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt, so können in Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden, sofern

     
  1. die Ablehnung einer Stiftungsleistung in Ansehung der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste und
  2. Tat und Tatfolgen durch die Stiftung mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sind.
   
  1. Die Stiftung kann Leistungen in der Regel nur gewähren, wenn zuvor der Täter wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt worden ist und das Opfer gegen den Täter einen entsprechenden zivilrechtlichen Titel erwirkt hat. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn

     
  1. das Strafverfahren gegen den Täter wegen dieser Tat gemäߧ 154 StPO eingestellt worden ist,
  2. eine Tat i.S.v. (1) - (3) zur Überzeugung der Stiftung zwar feststeht, der Täter aber nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist,
  3. ein zivilrechtlicher Titel vom Opfer in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise nicht erwirkt werden kann,
  4. dem Opfer das Abwarten der strafgerichtlichen Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
   
  1. Die Stiftung ist in ihrer Bewertung von Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht an gerichtliche Feststellungen gebunden.

 


  1. Formen der individuellen Stiftungsleistungen
   

Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form

  1. einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen

  2. eines Schmerzensgeldersatzes.

 


  1. Vorrang der Ansprüche gegen Dritte
   
  1. Die Stiftung ist zur Leistung nur insoweit befugt, wie dem Empfänger keine in absehbarer Zeit und in zumutbarer Weise realisierbaren Ansprüche gegen den Täter oder Dritte zustehen, die auf Ersatz desselben Schadens oder Schmerzensgeld für dieselbe Tatfolge gerichtet sind.

  2. Soweit die Stiftung Leistungen erbringt, hat der Empfänger bestehende Ansprüche im Sinne von (1) in Höhe der gewährten Leistung an die Stiftung abzutreten. Eine Abtretung kann im Ausnahmefall unterbleiben, wenn eine Verfolgung dem Stiftungszweck widerspricht. Ist eine Abtretung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich und liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 nicht vor, hat der Empfänger im Umfang der gewährten Leistung die Stiftung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte zu ermächtigen, die zur Realisierung bestehender Ansprüche gegenüber Dritten zugunsten der Stiftung erforderlich sind.

 


  1. Unterstützungszahlungen zum Ausgleich materieller Tatfolgen
   
  1. Die Stiftung kann einmalig materielle Unterstützung zum teilweisen Ausgleich materieller Tatfolgen gewähren.

  2. Berücksichtigungsfähig sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren materiellen Tatfolgen. Vermögensschäden können nur berücksichtigt werden, wenn sie in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers dessen materielle Existenzgrundlage gefährden und die Stiftungsleistung geeignet erscheint, diese Gefährdung abzuwenden.

  3. Die Zuwendung ist regelmäßig auf höchstens € 10.000,- im Einzelfall begrenzt.

 


  1. Schmerzensgeldersatz
   
  1. Leistungen der Stiftung können gewährt werden, wenn der Empfänger einen Anspruch auf erhebliches Schmerzensgeld (in der Regel mindestens € 2.500,-) gegen den Täter hat, der nicht in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise realisiert werden kann, soweit der Empfänger infolge seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen ist oder seine wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen eine Notlage geworden ist.

  2. Die Leistung der Stiftung ist in diesen Fällen auf höchstens € 10.000,- je Einzelfall begrenzt.

  3. Ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Täter nicht rechtsverbindlich festgestellt und ist eine solche Feststellung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten oder dem Empfänger der Stiftungsleistung nicht zuzumuten, kann diese anhand üblicher Maßstäbe geschätzt werden.

       

zurück zum Seitenbeginn

 III.

Unterstützung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen

 
  1. Die Stiftung kann Leistungen gewähren an gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Verbände, Einrichtungen, Initiativen und Personen, die Opfer von Straftaten beraten, betreuen oder im Rahmen von Strafverfahren der Justiz des Landes Baden-Württemberg begleiten.

  2. Die Leistung besteht in einer einmaligen Zuwendung von höchstens € 10.000,-.

  3. Als Opfer i.S.v. Abs. (1) gilt auch, wer als naher Angehöriger, Lebenspartner oder Hinterbliebener eines unmittelbaren Opfers oder als unmittelbarer Tatzeuge von den Folgen der Tat selbst betroffen ist oder diese zu tragen hat.

  4. Eine Förderung durch die Stiftung Opferschutz soll nicht erfolgen, soweit der Empfänger Ansprüche auf anderweitige Förderung hierdurch verlieren oder nicht in Anspruch nehmen würde.

       

zurück zum Seitenbeginn