Zuwendungsrichtlinien
(Fassung vom 17.07.2023)

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 I.

Allgemeine Zuwendungsgrundsätze

 
  1. Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Stiftungszwecke.

  2. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.

  3. Zuwendungsentscheidungen der Stiftung sind nicht anfechtbar.

       

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  II.

Individuelle Unterstützung für Opfer von Gewalttaten

 

  1. Empfänger/Empfängerinnen individueller Stiftungsleistungen

   
  1. Die Stiftung kann Leistungen gewähren an das Opfer einer in Baden-Württemberg begangenen Gewalttat, wenn das Opfer eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch

    • einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen seine/ihre Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder

    • ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung gerichtetes im Sinne des § 13 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XIV schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).

  2. Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
    Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer eine enge emotionale Beziehung besteht. Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.
  3. Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nr. 1-6 Sozialgesetzbuch XIV gelten entsprechend.

  4. Wurde die Tat außerhalb Baden-Württembergs begangen und hatte das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt, so können in Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden, sofern

    1. die Ablehnung einer Stiftungsleistung in Ansehung der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste und
    2. Tat und Tatfolgen durch die Stiftung mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sind.

  5. Hinterbliebene von Opfern einer in Baden-Württemberg begangenen Gewalttat, die nicht zu dem Kreis der nach den §§ 85-88 Sozialgesetzbuch XIV anspruchsberechtigten Personen gehören, können in Ausnahmefällen eine Unterstützung erhalten.

  6. Die Stiftung kann Leistungen in der Regel nur gewähren, wenn zuvor der Täter/die Täterin wegen der Tat strafgerichtlich verurteilt worden ist und das Opfer gegen den Täter/die Täterin einen entsprechenden zivilrechtlichen Titel erwirkt hat. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen werden, wenn

    1. das Strafverfahren gegen den Täter/die Täterin wegen dieser Tat gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist,

    2. eine Tat i.S.v. (1) - (3) zur Überzeugung der Stiftung zwar feststeht, der Täter/die Täterin aber nicht ermittelt werden kann oder flüchtig ist,

    3. dem Opfer das Abwarten der strafgerichtlichen Entscheidung nicht zugemutet werden kann,

    4. das Versorgungsamt im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch XIV festgestellt hat, dass der Antragsteller/die Antragstellerin Opfer einer Gewalttat geworden ist,

    5. ein zivilrechtlicher Titel vom Opfer in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise nicht erwirkt werden kann.

   
  1. Die Stiftung ist in ihrer Bewertung von Tat, Täterschaft und Tatfolgen nicht
    an gerichtliche Feststellungen gebunden.
    Sie kann eine Unterstützung ablehnen, wenn diese angesichts der Tatumstände unbillig wäre.

 


  1. Formen der individuellen Stiftungsleistungen
   

Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form

  • einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen

  • eines Schmerzensgeldersatzes.

 


  1. Vorrang der Ansprüche gegen Dritte
   
  1. Die Stiftung ist zur Leistung nur befugt, wenn dem Empfänger/der Empfängerin keine in absehbarer Zeit und in zumutbarer Weise realisierbaren Ansprüche auf Ersatz desselben Schadens oder Schmerzensgeld gegen den Täter/die Täterin oder Dritte zustehen.

  2. Soweit die Stiftung Leistungen erbringt, hat der Empfänger/die Empfängerin bestehende Ansprüche im Sinne von (1) in Höhe der gewährten Leistung an die Stiftung abzutreten. Eine Abtretung kann im Ausnahmefall unterbleiben, wenn eine Verfolgung dem Stiftungszweck widerspricht.

 


  1. Unterstützungszahlungen zum Ausgleich materieller Tatfolgen
   
  1. Die Stiftung kann einmalig materielle Unterstützung zum teilweisen Ausgleich
    materieller Tatfolgen gewähren, wenn diese in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers/der Empfängerin dessen/deren materielle Existenzgrundlage gefährden und die Stiftungsleistung geeignet erscheint, diese Gefährdung abzuwenden.

  2. Die Zuwendung ist regelmäßig auf € 10.000,- im Einzelfall begrenzt.

 


  1. Schmerzensgeldersatz
   
  1. Leistungen der Stiftung können gewährt werden, wenn der Empfänger/die Empfängerin bedürftig ist und einen Anspruch auf erhebliches Schmerzensgeld (in der Regel mindestens € 2.500,-) gegen den Täter/die Täterin hat, der nicht in absehbarer Zeit oder in zumutbarer Weise realisiert werden kann.

  2. Die Leistung der Stiftung ist auf höchstens € 10.000,- je Einzelfall begrenzt.

  3. Ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Täter/der Täterin nicht rechtsverbindlich festgestellt und ist eine solche Feststellung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten oder dem Empfänger/der Empfängerin der Stiftungsleistung nicht zuzumuten, kann diese anhand üblicher Maßstäbe geschätzt werden.

 


  1. Übergangsregelungen
   

Diese Regelungen über die individuelle Unterstützung für Opfer von Gewalttaten gelten nur für Gewalttaten, die ab dem 01.01.2024 begangen worden sind.
Für Gewalttaten, die vor dem 01.01.2024 begangen worden sind, gelten die Zuwendungsrichtlinien in der Fassung vom 11.02.2010.



     

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 III.

Unterstützung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen

 
  1. Die Stiftung kann Leistungen gewähren an in Baden-Württemberg tätige gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Verbände, Einrichtungen, Initiativen und Personen, die Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen von Strafverfahren der Justiz des Landes Baden-Württemberg begleiten.

  2. Die Leistung besteht in einer einmaligen Zuwendung von höchstens € 10.000,-.

  3. Eine Förderung durch die Stiftung Opferschutz soll nicht erfolgen, soweit
    der Empfänger/die Empfängerin Ansprüche auf anderweitige Förderung hierdurch verlieren oder nicht in Anspruch nehmen würde.

       

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